Dipl.-HTL-Ing. Christian Ziegler
Architektur
&
Bauphysik
Ingenieurbüro Dipl.-HTL-Ing. Christian Ziegler I Am Felsenkeller 17 I A-3270 Scheibbs I +43 664 1643383 I office@ingziegler.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a)
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro.
b)
Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen
Büro-Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c)
Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes den folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.) Angebote, Nebenabreden
a)
Die Angebote des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten
einschließlich des Honorars. Eine zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorare in dem vom Fachverband
Technische Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien und Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro-Ingenieurbüro zu einer
entsprechenden Änderung des Honorars.
b )
Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c)
Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a)
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b)
Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische Büro-Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden.
c)
Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d)
Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers Aufträge erteilen.
Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e)
Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Ingenieurbüros Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt,
Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an den Subplaner
binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a)
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage,
ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b)
Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb
angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c)
Das Technische Büro-Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a)
Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b)
Bei Verzug des Technischen Büros-Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;
die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c)
Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro
unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d)
Ist das Technische Büro-Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei
unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom
Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar
a)
Dem Honoraranspruch des Technischen Büros-Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband Technischen Büros-Ingenieurbüros herausgegebenen
Leistungsbilder zugrunde. Honorare sind im Vertrag (schriftlich oder mündlich gesondert zu vereinbaren. Mangels Vereinbarung oder im Streitfall gelten die vom
Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Kalkulationsempfehlungen als vereinbart.
b)
Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
c)
In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d)
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
e)
Die Höhe des Honorars und allfällige Zahlungsbedingungen sind im Vertrag festzulegen.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros-Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a)
Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b)
Das TIngenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung
ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro-Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk
gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. des Technischen Büros-Ingenieurbüros sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche
oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte
oder den Auftraggeber selbst. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt
den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros-Ingenieurbüros anzugeben.
10.) Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit,
wären gerichtlich festgestellt oder vom ngenieurbüro anerkannt.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a)
Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b)
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.